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   LG Wuppertal, 01.04.2020 - 3 O 365/19   

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https://dejure.org/2020,42808
LG Wuppertal, 01.04.2020 - 3 O 365/19 (https://dejure.org/2020,42808)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.04.2020 - 3 O 365/19 (https://dejure.org/2020,42808)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 01. April 2020 - 3 O 365/19 (https://dejure.org/2020,42808)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus LG Wuppertal, 01.04.2020 - 3 O 365/19
    Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommenden Kündigungsrechte trägt zur angestrebten "Klarheit" und "Verständlichkeit" bzw. "Prägnanz" der Pflichtinformationen wenig bei (vgl. BGH Urt. v. 05.11.2019, XI ZR 650/18, BeckRS 2019 30577).

    Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parametern in groben Zügen benennt (vgl. BGH Urt. v. 05.11.2019, XI ZR 650/18, BeckRS 2019 30577).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus LG Wuppertal, 01.04.2020 - 3 O 365/19
    Diese im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art übertragbar (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus LG Wuppertal, 01.04.2020 - 3 O 365/19
    Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher darf jedoch erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrages und insoweit auch der darin enthaltenen Widerrufsinformation, sorgfältig durchliest (BGH, Urt. v. 30.02.2016 XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86-100, juris Rn. 33).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2017 - 17 U 144/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus LG Wuppertal, 01.04.2020 - 3 O 365/19
    Denn der gesetzliche Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus einem Bankdarlehen - auch für die von dem Kläger primär geleugnete Verpflichtung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis - ist gemäß §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Darlehensnehmers (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017, I-17 U 144/16, juris, Rn. 41, m.w.N.).
  • LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17

    Pkw-Finanzierung durch Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen für den

    Auszug aus LG Wuppertal, 01.04.2020 - 3 O 365/19
    Die Verpflichtung zur Wiedergabe der Pflichtangaben ist danach nicht mit der Verpflichtung zu einer umfassenden Aufklärung über alle Wirksamkeitserfordernisse einer Kündigung gleichzusetzen (so auch LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018, Az. 6 O 358/17).
  • OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 225/18

    Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag: Lauf der

    Auszug aus LG Wuppertal, 01.04.2020 - 3 O 365/19
    Zum anderen ergibt sich aus der von der Beklagten verwendeten Formulierung ("...können jederzeit...verlangen") für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 15.10.2019 - 6 U 225/18, BeckRS 2019, 24594).
  • OLG Köln, 27.08.2018 - 12 U 46/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus LG Wuppertal, 01.04.2020 - 3 O 365/19
    Der Formulierung ist vielmehr deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit dem Zugang der Annahmeerklärung der Bank beim Darlehensnehmer endet, wogegen die Widerrufsinformation in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 27.08.2018 - 12 U 46/18).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 16 U 195/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages Ablauf der Widerrufsfrist

    Die Berufung des Klägers gegen das am 01. April 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 365/19 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 01.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal, Az.: 3 O 365/19.

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